Seite wählen

Auslandsaufenthalt

Wer einen längeren Auslandsaufenthalt plant und selbst einen Platz im Ausland sucht, sollte die Angebote sorgfältig prüfen und sich umfassend vorab informieren. Es ist im Einzelfall zu empfehlen, Kontakt mit Stellen des Verbraucherschutzes aufzunehmen. Informationen hierzu bieten die Aktion Bildungsinformation e.V. in Stuttgart (ABI) oder für die USA das Council on Standards for International Educational Travel (CSIET).

 

1. Beurlaubung

Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schilerinnen und Schüler für einen höchstens einjährigen Auslandsaufienthalt beurlaubt werden.

Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt genutzt werden. Halbjahre der Qualifikationsphase dürfen nicht unerbrochen werden.

Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
Die erforderliche Beurlaubung bis zu einem Jahr erfolgt durch die Schulleitung. In begründeten Fällen kann auf Antrag der Schulleitung und mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Beurlaubung bis in das erste Quartal der Qualifikationsphase zugelassen werden. In diesem Fall müssen mündliche und schriftliche Leistungsnachweise der versäumten Zeit in allen Fächern bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres nachgeholt werden.

Eine Beurlaubung zu einem längeren als einjährigen Auslandsaufenthalt bedarf als Ausnahmeregelung der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.

 

2. Fortsetzung der Schullaufbahn

Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde.

  • Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr der Einführungsphase wird die Schullaufbahn nach Rückkehr im jeweils folgenden Halbjahr fortgesetzt
  • Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase gelten die Bestimmungen für den einjährigen Aufenthalt entsprechend s.u.).
  • Erfolgt ein Auslandsaufenthalt im Anschluss an die Einführungsphase, wird das Jahr eingeschoben, d.h. nach Rückkehr efolgt der Eintritt in das erste Jahr der Qualifikationsphase.
  • Bei Tertialaufentlilalten über das erste Schulhalbjahr hinaus wird in der Regel so verfahren, dass Schülerinnen und Schüler ihre Laufbahn dort fortsetzen, wo sie ohne Auslandsaufent gewesen wären. Da der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versstzungsentscheidung nicht möglich ist, müssen gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Versetzung voliegen, d.h. alle Leistungen einschließlich der Vergleichsklausuren müssen erbracht und Unterrichtsinhalte selbstständig nachgearbeitet werden

 

Unter folgenden Bedingungen ist auch die Foltsetzung der Schullaufbahn in der Qualifikalionsphase möglich:

  • Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können. In diesem Fall müssen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 9/I oder 9/II im verkürten Bildungsgang im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung nachweisen. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
  • Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen müssen, um die Schullaufbahn in der Qualifikationsphase fortsetzen zu können, ein Notenbild erreichen, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung (§ 41 APO-SI). Über Ausnahmen in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

3. Verweildauer 

Treten Schülerinnen und Schlüler nach einem Auslandsjahr in der Einführungsphase unmittelbar in die Quafrtikationsphase ein, so wird das im Ausland verbrachte Jahr auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, da das Unterrichtsjahr im Ausland ein Schuljahr ersetzt. Wird das Auslandsjahr eingeschoben, so wird das Auslandsjahr nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.

 

4. Latinum

Wenn das Abschlussjahr oder -halbjahr, in dem das Latinum erworben wird, im Ausland verbracht wird, können Schülerinnen und Schüler das Latinum erwerben

  • nach Rückkehr durch Teilnahme am Lateinunterricht einer Jahrgangsstufe, die mit dem Latinum abschließt (nachfolgende Einführungsphase oder Qualifikationsphase)
  • über eine Latinumsprüfung nach oder ggf. vor dem Auslandsaufenthalt

» Latinum

 

5. Leistungsnachweise

Ausländische Leistungsnachweise können aufgrund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz wegen der Problematik der Vergleichbarkeit bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übemommenwerden.

 

6. Abschlüsse

Bei einem Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr der Einführungsphase kann der mittlere Schulabschluss im verkürzten Bildungsgang durch die Veisetzung in die Qualifikationsphase erworben werden.

Bei einem einjährigen Auslandsaufenthalt oder einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase werden im verkürzten Bildungsgang ggf. sowohl der mittlere Schulabschluss als auch der schulische Teil der Fachhochschulreife nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.

Kontakt

Schloß-Gymnasium Benrath
Hospitalstr. 45
40597 Düsseldorf

Sekretariat
Telefon: 0211-89-98410
Telefax: 0211-8929191
E-Mail:
gy.hospitalstr(at)schule.duesseldorf.de